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L 1317 - Kurfürstliche Verordnungen: 1.) daß alle, die eine Präbende, Vikarie, Benefizium oder andere geistliche Pfründen antreten wollen, 2 Jahre zu Mainz oder Erfurt dem Studium der Theologie obgelegen haben sollen; 2.) daß die Versendung der Akten an eine der beiden Universitäten sowohl dem Richter als den Parteien freistehen soll. 15 Prod.

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