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Objekt
UNdergerichts ordnung des Ertzstiffts Meyntz : inn welcher gantz fleissig angezeygt, wie vnd welcher gestalt an allen vnd jeden obgemelts Ertzstiffts auch andern Vndergerichten in recht gehandelt vnd procedirt werden soll vnd mag ... / [Albrecht <Mainz, Erzbischof, II.>]