Friedrich August, von Gottes Gnaden, souverainer Herzog zu Nassau [et]c. [et]c. und Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, souverainer Fürst zu Nassau [et]c. [et]c. fügen hiermit zu wissen: Zwischen den vormals Nassau-Usingischen und Nassau-Weilburgischen Landen, sodann zwischen gedachten Landen, und dem größten Theil der, durch den Pariser Vertrag Unserer Souverainität unterworfenen Fürstenthümern, Graf- und Herrschaften, hat bekanntlich entweder gar keine, oder doch nur eine eingeschränkte Abzugsfreiheit bestanden, so daß die wechselseitige Unterthanen gehalten waren, sowohl in Emigtations- als auch in Sterb- und Erbschaftsfällen den Abschoß, die Nachsteuer oder den zehnten Pfennig von dem, ausser Landes zu verbringenden Vermögen zurück zu lassen ...
In Fraktur
Vorlageform des Erscheinungsvermerks im Kolophon: Biebrich und Weilburg den 28. Februar 1807.