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Friedrich August, von Gottes Gnaden, souverainer Herzog zu Nassau [et]c. [et]c. und Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, souverainer Fürst zu Nassau [et]c. [et]c. In Erwägung der mancherley Nachtheile, welche die nach den verschiedenen Regierungs-Bezirken getheilte Aufsicht über die Unterhaltung schon bestehender und die Anlage neuer Chausseen in dem Umfange Unsers vereingten souverainen Herzogthums mit sich führt ...

In Fraktur

Vorlageform des Erscheinungsvermerks im Kolophon: Gegeben Biebrich den 12. und Schloß Engers den 13. August 1808.

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Wir Friedrich August, von Gottes Gnaden, souverainer Herzog zu Nassau [et]c. [et]c. und Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, souverainer Fürst zu Nassau [et]c. [et]c. Haben wahrgenommen, wie in Ansehung des Stempelpapiers und dessen Gebrauch in Unserm Herzogthum eine nicht längerhin nachzusehende Verschiedenheit obwalte ...
Wir Friedrich August, von Gottes Gnaden, souverainer Herzog zu Nassau [et]c. [et]c. und Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, souverainer Fürst zu Nassau [et]c. [et]c. Haben für zweckmäsig erachtet, unter Unsern Staatsdienern vom Civilstand in dem ganzen Umfange Unserer Herzoglichen Lande eine uniforme Kleidung einzuführen ...
Friedrich August, von Gottes Gnaden, souverainer Herzog zu Nassau [et]c. [et]c. und Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, souverainer Fürst zu Nassau [et]c. [et]c. fügen hiermit zu wissen: Da unsere höchste Absicht dahin gerichtet ist, in der Verbindlichkeit zum Militärdienste ... die größte mit den übrigen Staatsverhältnissen und Bedürfnissen zu vereinigende Gleichheit, bey der Auswahl zum wirklichen Militärdienste in unserem Herzogthum eintreten zu lassen ...
Friedrich August, von Gottes Gnaden, souverainer Herzog zu Nassau [et]c. [et]c. und Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, souverainer Fürst zu Nassau [et]c. [et]c. Die Auflösung der deutschen Reichsverfassung und Unterwerfung unter Unserer Souverainität mancher zuvor unmittelbaren Stände des Reichs ... hat auch die Aufhebung der Reichsgerichte, der Jurisdictionsbefugnisse der Ritterdirectorien und mancher andern Gerichtsbarkeiten ... nach sich gezogen ...