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Friedrich August, von Gottes Gnaden, souverainer Herzog zu Nassau [et]c. [et]c. und Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, souverainer Fürst zu Nassau [et]c. [et]c. fügen hiermit zu wissen: Da unsere höchste Absicht dahin gerichtet ist, in der Verbindlichkeit zum Militärdienste ... die größte mit den übrigen Staatsverhältnissen und Bedürfnissen zu vereinigende Gleichheit, bey der Auswahl zum wirklichen Militärdienste in unserem Herzogthum eintreten zu lassen ...

In Fraktur

Vorlageform des Erscheinungsvermerks im Kolophon: Gegeben Biebrich den 6. und Weilburg den 29sten und Weilburg den 31sten October 1808.

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Wir Friedrich August, von Gottes Gnaden, souverainer Herzog zu Nassau [et]c. [et]c. und Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, souverainer Fürst zu Nassau [et]c. [et]c. Haben wahrgenommen, wie in Ansehung des Stempelpapiers und dessen Gebrauch in Unserm Herzogthum eine nicht längerhin nachzusehende Verschiedenheit obwalte ...
Wir Friedrich August, von Gottes Gnaden, souverainer Herzog zu Nassau [et]c. [et]c. und Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, souverainer Fürst zu Nassau [et]c. [et]c. Haben für zweckmäsig erachtet, unter Unsern Staatsdienern vom Civilstand in dem ganzen Umfange Unserer Herzoglichen Lande eine uniforme Kleidung einzuführen ...
Friedrich August, von Gottes Gnaden, souverainer Herzog zu Nassau [et]c. [et]c. und Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, souverainer Fürst zu Nassau [et]c. [et]c. fügen hiermit zu wissen: Die Kinderblattern waren bekanntlich bis vor einigen Jahren eine der gewöhnlichsten Krankheiten des Menschen, und sie waren um so furchtbarer, als beinahe alle Menschen Empfänglichkeit für sie haben, und diejenige, welche sie nicht zum Tod hinreißen, häufig dadurch die edelsten Glieder des Körpers verlohren oder körperliche Gebrechen behielten ...
Friedrich August, von Gottes Gnaden, souverainer Herzog zu Nassau [et]c. [et]c. und Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, souverainer Fürst zu Nassau [et]c. [et]c. fügen hiermit zu wissen: Zwischen den vormals Nassau-Usingischen und Nassau-Weilburgischen Landen, sodann zwischen gedachten Landen, und dem größten Theil der, durch den Pariser Vertrag Unserer Souverainität unterworfenen Fürstenthümern, Graf- und Herrschaften, hat bekanntlich entweder gar keine, oder doch nur eine eingeschränkte Abzugsfreiheit bestanden, so daß die wechselseitige Unterthanen gehalten waren, sowohl in Emigtations- als auch in Sterb- und Erbschaftsfällen den Abschoß, die Nachsteuer oder den zehnten Pfennig von dem, ausser Landes zu verbringenden Vermögen zurück zu lassen ...