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Friedrich August, von Gottes Gnaden, souverainer Herzog zu Nassau [et]c. [et]c. ... Nachdem Wir mit vielem Mißfallen wahrzunehmen gehabt haben, daß die Cultur des Ackerfeldes sowohl als die Benutzung der Kleeäcker, Wiesen, und Waldungen durch das Bewaiden des Viehes ... ... in mehereren Gegenden Unserer herzoglichen Lande, jenen Grad der Vollkommenheit nicht erreichen konnten, welchen man ... zu erwarten berechtigt ist ...

In Fraktur

Vorlageform des Erscheinungsvermerks im Kolophon: Biebrich den 20 Februar 1808

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Friedrich August, von Gottes Gnaden, souverainer Herzog zu Nassau [et]c. [et]c. und Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, souverainer Fürst zu Nassau [et]c. [et]c. Die Auflösung der deutschen Reichsverfassung und Unterwerfung unter Unserer Souverainität mancher zuvor unmittelbaren Stände des Reichs ... hat auch die Aufhebung der Reichsgerichte, der Jurisdictionsbefugnisse der Ritterdirectorien und mancher andern Gerichtsbarkeiten ... nach sich gezogen ...
Friedrich August, von Gottes Gnaden, souverainer Herzog zu Nassau [et]c. [et]c. und Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, souverainer Fürst zu Nassau [et]c. [et]c. fügen hiermit zu wissen: Da unsere höchste Absicht dahin gerichtet ist, in der Verbindlichkeit zum Militärdienste ... die größte mit den übrigen Staatsverhältnissen und Bedürfnissen zu vereinigende Gleichheit, bey der Auswahl zum wirklichen Militärdienste in unserem Herzogthum eintreten zu lassen ...
Friedrich August, von Gottes Gnaden, souverainer Herzog zu Nassau [et]c. [et]c. und Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, souverainer Fürst zu Nassau [et]c. [et]c. In Erwägung der mancherley Nachtheile, welche die nach den verschiedenen Regierungs-Bezirken getheilte Aufsicht über die Unterhaltung schon bestehender und die Anlage neuer Chausseen in dem Umfange Unsers vereingten souverainen Herzogthums mit sich führt ...
Friedrich August, von Gottes Gnaden, souverainer Herzog zu Nassau [et]c. [et]c. und Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, souverainer Fürst zu Nassau [et]c. [et]c. Wir haben für nöthig erachtet, die Befugnisse der Standesherrn und Grundherrn, ihre Diener zu entlassen, nach Maasgabe der neuesten Staatsveränderung, näher zu bestimmen, und finden Uns bewogen hierüber folgendes zu verordnen ... Gegeben Biebrich den 15ten und Weilburg den 17. März 1808